Satzung
"On Stage" Musik- und Kulturverein Eisenach

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „On Stage - Musik- und Kulturverein Eisenach".
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Eisenach.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

  • Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur in Eisenach, insbesondere im Bereich der Jugendarbeit/Jugendkultur. Der Verein macht es sich zur Aufgabe, allen kulturell interessierten Menschen in der Stadt Eisenach und deren näherer Umgebung, Anlaufpunkt und Plattform zu sein.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(3)Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4)Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an seine Mitglieder sind ausgeschlossen.

§ 3 Vereinstätigkeit

Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch z.B. Organisation von Musik- und Konzertveranstaltungen, Förderung von Nachwuchsbands, Kunst- und Fotoausstellungen, Filmvorführungen, Durchführung von Workshops, Buchlesungen und Themenabenden. Weiterhin soll eine Vernetzung bzw. Kooperation mit anderen Veranstaltern, Vereinen und kulturell Interessierten stattfinden.

§ 4 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 5 Eintritt der Mitglieder

(1) Mitglieder im Verein können natürliche und juristische Personen werden.
Es wird zwischen stimmberechtigten Mitgliedern und fördernden Ehrenmitgliedern unterschieden. 
Ehrenmitglieder haben Mitspracherecht, aber kein Stimmrecht
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt zum Verein.
(3) Sie ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Beitritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung (z.B. Mitgliedsausweis) wirksam.         
(5) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

(a) mit dem Tod des Mitglieds,
(b) durch Austritt,
(c) durch Ausschluß                                                                                        
(d) durch Streichung aus der Mitgliederliste.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           

(2) Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch einfache schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende des nächsten  Monats, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Kündigungseinganges erfolgen.
(3) Der Ausschluß aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
(4) Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sich das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages in Verzug befindet. (vereinfachter Ausschluß)
In diesem Fall erfolgt der Ausschluß,

  • wenn der Beitragsrückstand die Höhe von drei Monatsbeiträgen übersteigt
  • das Mitglied mit diesen Beiträgen mehr als drei Monate im Verzug ist und
  • auch nach schriftlicher Mahnung den Beitrag nicht innerhalb von 8 Wochen nach Absendung der Mahnung voll entrichtet hat.

In der Mahnung soll auf eine beabsichtigte Streichung hingewiesen werden.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluß wird mit der Beschlußfassung sofort wirksam. Er ist dem Mitglied unter Angabe des Grundes unverzüglich bekannt zu machen. Die Bekanntgabe erfolgt durch eingeschriebenen Brief.


§ 7 Mitgliedsbeitrag/Aufnahmegebühr


(1) Der Verein erhebt jährliche Mitgliedsbeiträge sowie eine einmalige Aufnahmegebühr. Die Modalitäten dazu sind in einer Beitragsordnung, die Bestandteil der Geschäftsordnung des Vorstands ist, geregelt.
(2) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet der Vorstand.
(3) Der Beitrag wird im Lastschriftverfahren vom Konto des Mitglieds eingezogen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
(1) der Vorstand
(2) die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und besteht aus 3 gleichberechtigten Mitgliedern, die verantwortlich die Vereinsarbeit leiten. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
(2) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinsam
(3) Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein und dürfen nicht Arbeitnehmer des Vereins sein.
(4) Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
(5) Das Amt endet mit Ablauf der Bestellung oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Eine vorzeitige Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich.
(6) Der Vorstand führt mindestens einmal im Monat eine Vorstandssitzung durch.

§ 10 Beschränkung der Vertretungsmacht

Für Rechtsgeschäfte, die das Vermögen des Vereins im Einzelfall mit mehr als EURO 1000,- belasten, bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 1000,- EURO die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 11 Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
(a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
(b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
(c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten und
(d) wenn 1/10 der Mitglieder dies verlangen.

§ 12 Form der Berufung

Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuladen.

§ 13 Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung

(1) Beschlußfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens 1/3 sämtlicher Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied, außer bei Ehrenmitgliedschaft (siehe § 5.1) besitzt eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(2) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag eines einzelnen Mitgliedes ist geheim abzustimmen, ansonsten wird offen gewählt.
(3) Bei Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Für Satzungsänderungen und Änderungen im Vorstand ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern, bei Beschluß zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.

§ 14 Beurkundung

(1) Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
(2) Das Protokoll ist von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.

 

§ 15 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Er hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Verwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 16 Auflösung des Vereins


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13.4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand der gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator des Vereins.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 17 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist grundsätzlich der Sitz des Vereins.